Statuten des Vereins TRIMIX Tauchen Austria
1:
Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
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Der Verein führt den Namen ”TRIMIX Tauchen Austria“.
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Er hat seinen Sitz in 4053 Haid und erstreckt seine Tätigkeit aufdie ganze Welt.
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Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
2:
Zweck
Der
Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt:
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die Förderung des sicheren technischen Tauchens Verbandsunabhängig.
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Ein elektronisches Netzwerk zu errichten und zu betreiben.
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Technische Tauchgänge & Tauchevents durchzuführen.
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Einen einfachen Zugang zu technischem Tauchequipment durch Equipment „sharing“
3:
Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
Der
Vereinszweck soll durch die nachfolgend angeführten Mittel erreicht werden.
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Toleranz,
Fairness, Teamfähigkeit und Verantwortungsbewusstsein nach innen wie nach
außen stellen die ideellen Eckpfeiler dar.
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Die
notwendigen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
a) Beitrittsgebühren und regelmäßige Mitgliedsbeiträge,
b) Veranstaltungen,
c) Sponsoring,
d) Unterstützung von Land OÖ, Gemeinde und Verbänden speziell bei Projekten
4:
Arten der Mitgliedschaft
-
Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche
und Ehrenmitglieder.
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Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit
beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die
Vereinst�tigkeit vor allem durch Zahlung eines erh�hten Mitgliedsbeitrags
fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer
Verdienste um den Verein ernannt werden.
5:
Erwerb der Mitgliedschaft
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über die
Aufnahme von ordentlichen und unterstützenden Mitgliedern entscheidet der
Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
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Die
Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag eines Mitglieds durch den
Vorstand
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Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von
ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im
Fall eines bereits bestellten Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft
wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach
Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme
ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründer
des Vereins.
6:
Beendigung der Mitgliedschaft
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Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und
rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit,
durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
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Der Austritt kann nur zum ersten jedes Monats erfolgen. Er muss dem Vorstand
mindestens eine Woche vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die
Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für
die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.
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Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger
schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als
sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die
Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt
hievon unberührt.
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Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen
grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften
Verhaltens verfügt werden.
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Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten
Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen
werden.
7:
Rechte und Pflichten der Mitglieder
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Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins
teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das
Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht
steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.
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Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu
verlangen.
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Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung
einer Generalversammlung verlangen.
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Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die
Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn
mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen
verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche
Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
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Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss
(Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung,
sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
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Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu
fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des
Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die
Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und
außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der
Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung
beschlossenen Höhe verpflichtet.
8:
Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Generalversammlung (Pkt. 9 und 10), der Vorstand (Pkt.
11 bis 13), die Rechnungsprüfer (Pkt 14) und das Schiedsgericht (Pkt. 15).
9:
Generalversammlung
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Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des
Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findetalle 4 Jahre statt.
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Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
a.
Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,
b.
schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
c.
Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),
d.
Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG,
Pkt 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten),
e.
Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (Pkt. 11 Abs. 2 letzter Satz
dieser Statuten)
binnen vier Wochen statt.
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Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen
Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem
Termin schriftlich E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene
E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter
Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den
Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c), durch die/einen Rechnungsprüfer
(Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit.
e).
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Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der
Generalversammlung beim Vorstand schriftlich per E-Mail einzureichen.
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Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung
einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung
gefasst werden.
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Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt.
Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes
Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes
Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
-
Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen
beschlussfähig.
-
Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in
der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein
aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von
zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
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Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Obmann/Obfrau, in
dessen/deren Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r
verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied
den Vorsitz.
10:
Aufgaben der Generalversammlung
Der
Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
-
Beschlussfassung über den Voranschlag;
-
Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des
Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
-
Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;
-
Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;
-
Entlastung des Vorstands;
-
Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für
ordentliche und für außerordentliche Mitglieder;
-
Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
-
Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des
Vereins;
-
Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende
Fragen.
11:
Vorstand
-
Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern, und zwar aus Obmann/Obfrau und
Stellvertreter/in, Schriftführer/in und Stellvertreter/in sowie Kassier/in
und Stellvertreter/in.
-
Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei
Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes
wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der
nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne
Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange
Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine
außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands
einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat
jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die
Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der
umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
-
Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt 4 Jahre; Wiederwahl ist möglich.
Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
-
Der Vorstand wird vom Obmann/von der Obfrau, bei Verhinderung von
seinem/seiner/ihrem/ihrer Stellvertreter/in, schriftlich oder m�ndlich
einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf
jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
-
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen
wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
-
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
-
Den Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau, bei Verhinderung sein/e/ihr/e
Stellvertreter/in. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an
Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied,
das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
-
Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die
Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt
(Abs. 10).
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Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne
seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen
Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
-
Die Vorstandsmitglieder kö½nnen jederzeit schriftlich ihren Rücktritt
erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des
Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der
Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers
wirksam.
12:
Aufgaben des Vorstands
Dem
Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne
des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die
Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich
fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
-
Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden
Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und
Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
-
Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des
Rechnungsabschlusses;
-
Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den F�llen des � 9
Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c dieser Statuten;
-
Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die
Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
-
Verwaltung des Vereinsvermögens;
-
Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und au�erordentlichen
Vereinsmitgliedern;
-
Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.
13:
Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
-
Der/die Obmann/Obfrau f�hrt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die
Schriftführer/in unterstützt den/die Obmann/Obfrau bei der Führung der
Vereinsgeschäfte.
-
Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche
Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften
des/der Obmanns/Obfrau und des Schriftführers/der Schriftführerin, in
Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des/der Obmanns/Obfrau
und des Kassiers/der Kassierin. Rechtsgeschäfte zwischen
Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen
Vorstandsmitglieds.
-
Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten
bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten
Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
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Bei Gefahr im Verzug ist der/die Obmann/Obfrau berechtigt, auch in
Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des
Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu
treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen
Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
-
Der/die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im
Vorstand.
-
Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung und des
Vorstands.
-
Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins
verantwortlich.
-
Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der Obmanns/Obfrau, des
Schriftführers/der Schriftführerin oder des Kassiers/der Kassierin ihre
Stellvertreter/innen.
14:
Rechnungsprüfer
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Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 4
Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem
Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit
Gegenstand der Prüfung ist.
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Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die
Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit
der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der
Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen
und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem
Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
-
Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der
Genehmigung durch die Generalversammlung. Im übrigen gelten für die
Rechnungsprüfer die Bestimmungen des Pkt.11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.
15:
Schiedsgericht
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Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden
Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine
„Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein
Schiedsgericht nach den § 577 ff ZPO.
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Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern
zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein
Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. über Aufforderung
durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb
von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach
Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die
namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes
ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei
Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die
Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der
Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit
ist.
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Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen
Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher
Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine
Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
16:
Freiwillige Auflösung des Vereins
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Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung
und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen
werden.
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Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist –
über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu
berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der
Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu üertragen hat. Dieses Vermögen
soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, DAN Europe Research zufallen,
sonst Zwecken der österreichischen Wasserrettung.
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